Fortgeltung der vorherigen BKatV trotz Teilnichtigkeit der StVO-Novelle 2020

Eine etwaige (Teil-) Nichtigkeit der am 28. April 2020 in Kraft getretenen 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 wegen des fehlenden Zitats der für die Einführung der erweiterten Regelfahrverbote maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. Absatz 1 Nr. 3 StVG steht der Ahndung einer zuvor begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit auf der Grundlage der vorherigen Fassung der BKatV nicht entgegen.

OLG Braunschweig, Beschluss v. 4.12.2020, 1 Ss (Owi) 173/20

Siehe auch: OLG  Zweibrücken, Beschluss v. 5.11.2020, 1 OWi 2 Ss Rs 124/20