Gefährdungshaftung bei herausgeforderter Ausweichbewegung

1. Verursacht der Führer eines Lkw eine Ausweichbewegung eines überholenden Fahrzeugs, ohne dies zu berühren, und kollidierte das überholende Fahrzeug anschließend mit einem Motorrad, erfolgt dieser Unfall bei Betrieb des Lkw (§ 7 Absatz 1 StVG).

2. In der herausgeforderten Ausweichbewegung liegt grundsätzlich auch kein Verstoß des Ausweichenden gegen § 1 Absatz 2 StVO . Sogar eine nicht optimale Reaktion des Ausweichenden fällt regelmäßig in den Risikobereich des Herausforderers.

3. § 17 Absatz 1 StVG ist Spezialnorm für den Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren einen Unfall verursachenden Fahrzeughaltern (und deren Haftpflichtversicherern) betreffend Schäden von Dritten.

OLG Hamm, Urteil v. 24.8.2021, 7 U 81/20