Soweit die Haushaltstätigkeit vor der Verletzung Beitrag zum Familienunterhalt gewesen ist, gehört der Haushaltsführungsschaden zu dem Erwerbsschaden im Sinne von § 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse gedient hat, gehört der Ausfall dieser Tätigkeit zur Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB. In dem einen wie in dem anderen Fall ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste.
Der Schaden ist messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müsste (dann ist der Netto-Lohn maßgeblich). Schadensersatz ist in Anlehnung an das Gehalt einer geeigneten Ersatzkraft auch dann zuzubilligen, wenn die anfallenden Arbeiten durch erhöhten eigenen Einsatz – etwa unter Ertragung von Schmerzen oder unter Inkaufnahme einer längeren Arbeitszeit – oder mit Hilfe des Ehepartners oder unentgeltlich von Verwandten oder Freunden bewältigt werden.
Der Geschädigte kann jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, soweit die beeinträchtigte Fähigkeit zur Führung des Haushaltes der Deckung seiner eigenen Bedürfnisse diente. Der Geschädigt hat aber keinen Anspruch auf Schadensersatz, soweit seine Mitarbeit im Haushalt der Deckung des Bedarfes seiner Lebensgefährtin oder seiner Eltern diente.
Auf eine faktisch oder sittlich begründete Unterhaltsverpflichtung ist im Rahmen der Bemessung des Haushaltsführungsschadens nicht abzustellen. Diese Einschränkung ist erforderlich, weil es bei den §§ 842 f. BGB um den Ersatz von Vermögensschäden geht.
OLG Jena, Urteil v. 9.2.2022, 2 U 504/20