Hupen ersetzt nicht die erforderliche Vorsicht im Straßenverkehr

Wer in einem verkehrsberuhigten Bereich frühzeitig erkennt, dass ein Fahrzeug mit Personen besetzt ist und sich anschickt, rückwärts aus einer Garageneinfahrt in die Fahrbahn einzufahren, und deshalb hupt, darf nicht darauf vertrauen, dass dies den anderen Fahrzeugführer davon abhalten wird, das Rückwärtsfahrmanöver zu beginnen. Er darf seine Fahrt daher nur unter besonderer Vorsicht und jederzeitiger Bremsbereitschaft fortsetzen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.1.2023 – 13 S 60/22