Kein Ersatz der Kosten einer Reparaturbestätigung

Entscheidet der Geschädigte sich für die Abrechnung des Fahrzeugschadens nach Gutachten, kann er vom Schädiger keinen Ersatz der Kosten einer vom Kfz-Sachverständigen erstellten Reparaturbestätigung verlangen.weil diese nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise nihct zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB waren.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann im Rahmen der fiktiven Abrechnung eine Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung zwar dann erstattungsfähig sein, wenn diese etwa als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung für die Abrechnung eines Nutzungsausfallschadens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 24.1.2017 16 VI ZR 146/16 ). Neben der Erforderlichkeit des Nachweises ist weitere Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit die Eignung der Bestätigung als Nachweis.

AG Karlsruhe, Urteil v. 29.4.2021, 9 C 2553/20