Keine Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter

Zwar können zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Sicherungsgeber eine Reparaturklausel und bei hochwertigen Gegenständen eine Versicherungsklausel vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Reparaturklausel führt aber unbeschadet der Frage, inwieweit eine Identität des Leistungsinteresses besteht, nicht zu einem Gesamtschuldverhältnis im Sinne des  § 421 BGB. Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung subsidiär oder nachrangig ist.

BGH, Urteil v. 27.10.2020, XI ZR 429/19