Keine Rettungsgasse im innerstädtischen Verkehr

Im Streitfall  hat der Kläger gegen § 38 Absatz 1 S. 2 StVO verstoßen. Er hätte dem von hinten mit Sonderrechten herannahenden Einsatzfahrzeug „freie Bahn“ verschaffen müssen. Das hat er nicht getan, sondern vielmehr aufgrund einer Fehleinschätzung des Fahrweges des Einsatzfahrzeuges durch sein Ausscheren nach links ein plötzliches Hindernis für das Einsatzfahrzeug gebildet. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er eine sogenannte „Rettungsgasse“ habe bilden wollen, verkennt er, dass dieses im konkreten Fall nicht geboten gewesen war, um der Verpflichtung nach § 38 Absatz 1 S. 2 StVO zu genügen.

Eine solche „Rettungsgasse“ ist nach § 11 Absatz 2 StVO nämlich auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für den innerstädtischen Verkehr. Hier gelten – je nach Einzelfallsituation – andere Maßstäbe. Im konkreten Fall ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt seines Ausscherens nach links mit der gebotenen Sorgfalt ohne Weiteres hätte erkennen können und müssen, dass sich das Einsatzfahrzeug bereits linksseitig von ihm durch die Benutzung der schraffierten Sperrfläche angenähert hat. Er hätte daher auf gar keinen Fall nach links ausscheren dürfen.

LG Hamburg, Urteil v. 18.2.2022, 306 O 471/20