1. Zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist bedarf es des Erlasses und der Zustellung des Bußgeldbescheids. Die Zustellung kann dabei nur an den Ort erfolgen, an dem der Betroffene tatsächlich wohnt.
2. Dass der Betroffene für eine Wohnung eine Meldeadresse innehat, besagt nicht ohne weiteres, dass er an dieser Adresse auch wohnt. Dies ist, insbesondere bei konkreten Einwendungen des Betroffenen, von Amts wegen zu prüfen.
AG Landstuhl, Beschluss v. 5.5.2021, 2 OWI 4211 Js 90/21