Biegen an einer ampelgesteuerten mehrspurigen Kreuzung sich entgegenkommende Fahrzeuge jeweils in die gleiche dreispurige Straße ab, wobei der Linksabbieger die linke der drei Fahrspuren ansteuert, während der zeitgleich abbiegende Rechtsabbieger ebenfalls diese linke Fahrspur (also aus seiner Fahrtrichtung die dritte Spur) ansteuert, muss auch der grundsätzlich vorfahrtsberechtigte Rechtsabbieger wegen dieses mehrfachen Spurwechsels nach dem allgemeine Rücksichtnahmegebot des darauf achten, ob die angesteuerte Fahrspur überhaupt frei ist. 1 StVO
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 17.11.2021 – 12 U 1517/21