Die Rechtsprechung geht bei einem Verstoß des Verletzten gegen die Anschnallpflicht davon aus, dass bei Vorliegen eines „Regelsachverhalts“ ein Mitverschulden in einer Größenordnung von 25% bis 30% in Ansatz zu bringen ist. Bei dem Eintritt besonders schwerer Verletzungen, die sich als Folge des Unterlassens der Anschnallpflicht darstellen, kann sich die Quote auch in einem Bereich von bis zu 50% bewegen.
Im Urteilsfall hatte eine 18-jährige auf dem Rücksitz eines Pkw an einer „Spritztour“ teilgenommen, ohne sich anzuschnallen, wobei der Fahrer erheblich alkoholisiert war und eine äußerst riskante und gefahrträchtige Fahrweise zeigte. Die Mitfahrerin setzte sich (für sie erkennbar einem erheblichen Unfall- und Verletzungsrisiko aus, sodass ihr im Falle des nachfolgenden Unfalles, bei dem sie aus dem Fahrzeug herausgeschleudert und – nur dadurch – schwer verletzt wurde, ein Mitverschulden in Höhe von 30 % anzulasten war.
OLG Koblnenz, Beschluss v. 15.12.2020, 12 U 864/20