1. Desinfektionskosten gehören nicht zur üblichen Vergütung einer Werkleistung und sind nicht zu bezahlen, wenn Werkstätten sie ihren selbstzahlenden Kunden üblicherweise nicht in Rechnung stellen. Daran ändert sich nichts, wenn nicht der Besteller selbst, sondern ein Dritter für die Werkstattkosten aufkommt.
2. Desinfektionsmaßnahmen sind Kosten, die in allen Lebensbereichen anfallen. In einem Betrieb gehören diese zu den Allgemeinkosten, die der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes zu tragen hat. Ein Bezug zu einem einzelnen Fahrzeugschaden besteht nicht.
3. Für Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 berechnete Kosten sind nicht im Rahmen der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko zu ersetzen.
AG Eisenach, Urteil v. 3.11.2021, 59 C 297/21