An der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten bestehen keine Zweifel.
Erstattungsfähig sind jedoch nur die erforderlichen Mietwagenkosten. Aufgrund dieses Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren gehalten, den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Zwar ist grundsätzlich zu beachten, dass bei geringerem Fahrbedarf in der Regel kein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten besteht, wobei die Rechtsprechung hierbei eine Grenze im Bereich von ca. 20 km annimmt, jedoch sind hierbei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Aufgrund der gegebenen Umstände der Corona-Pandemie ist jedoch die erfolgte Verweisung auf Nutzung der ÖPNV bzw. auf Nutzung eines Taxis nicht zwingend zumutbar, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Partnerin des Klägers.
Der Kläger hatte sich entschieden, die Kontakte zum Schutz seiner schwangeren Frau auch insofern einzuschränken, als er mit dem eigenen Fahrzeug zur Arbeit fuhr. Dies kann dem Kläger aufgrund der möglichen erheblichen Auswirkungen einer Coronainfektion nicht verwehrt werden. Das Ansteckungsrisiko ist bei einer Taxifahrt wie auch bei Nutzung der ÖPNV ungleich höher. Dem steht auch die sog. Maskenpflicht in der ÖPNV nicht entgegen. Der Kläger hat insofern keine eigene Möglichkeit, auf die ordnungsgemäße Einhaltung der Maskenpflicht der anderen Nutzer der ÖPNV selbst hinreichend einzuwirken. Auch im Taxi besteht eine wesentlich höhere Ansteckungsgefahr als im eigenen Fahrzeug. Es handelt sich um einen engen Raum. Auch hier hat der Kläger keine Einwirkungsmöglichkeiten darauf, wie der Taxifahrer seine Maskenpflicht umsetzt. Insbesondere weiß er nicht, wie der Taxifahrer, bevor er den Kläger aufnimmt, mit der Maskenpflicht umgegangen ist und wie sich auch entsprechende Mitfahrer vor ihm verhalten habe. Die Aerosole verbleiben jedoch im Taxi.
AG Nürnberg, Urteil v. 15.10.2021, 23 C 4061/21