Restwertermittlung am Unfallort statt am Wohnort möglich

Ein Geschädigter verstößt bei der Ermittlung des Restwertes für sein beschädigtes Fahrzeug nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn der beauftragte Sachverständige den Restwert nach den regionalen Markt am Unfallort ermittelt, nachdem der Geschädigte das nicht mehr fahrbereite Unfallfahrzeug dort belassen hat und zur Abwicklung des Schadensfalls auch von dort aus veräußern will. Der Geschädigte ist dann nicht gehalten, das beschädigte Fahrzeug zunächst zu seinem Wohnort zu überführen, um es auf dem dortigen regionalen Markt zu veräußern.

OLH Hamm, Urteil v. 11.12.2020, 11 U 5/20