Der Fahrzeughalter haftet aufgrund der Betriebsgefahr des Rettungsfahrzeugs. Der Unfall hat sich „beim Betrieb“ des Rettungsfahrzeugs i.S.d. § ereignet. Das ist anzunehmen, wenn der Unfall durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde, sich also die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben. Unstreitig wollten die Beklagten mit dem Rettungsfahrzeug die Radfahrer überholen bzw. an ihnen vorbeifahren. Im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang ist die Klägerin mit ihrem Fahrrad gestürzt. Im vorliegenden Fall hat sich deshalb hier die Betriebsgefahr des Rettungswagens bei dem Unfallgeschehen ausgewirkt. 1 StVG
Daran ändert der Umstand, dass es nicht zu einer Berührung mit dem RTW gekommen ist, nichts. Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Zwar reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein.
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.5.2022, 2 U 20/22