Ein selbständiges Beweisverfahren nach kann durchaus auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben. 2 ZPO
Dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden kann.
OLG Hamm, Beschluss v. 21.1.2022, 9 W 5/22