1. Ein Straßenbauarbeiter, der auf der für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten ausführt, ist als Verkehrsteilnehmer i. S. v. anzusehen. 1 StVO
2. Ein Straßenbauarbeiter, der Markierungsarbeiten verrichtet, ist kein Fußgänger i. S. v. § 25 StVO.
OLG Celle, Urteil v. 16.11.2022, 14 U 87/22