1. Ärgert sich eine auf der Vorfahrtsstraße fahrende Pkw-Fahrerin über ein trotz Wartepflicht vor ihr aus einer Nebenstraße einbiegendes Lkw-Gespann und überholt sie daraufhin dieses Lkw-Gespann, um im unmittelbaren Anschluss an diesen Überholvorgang ihr Fahrzeug ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit, lediglich zum Zwecke der Disziplinierung des Lkw-Fahrers wegen dessen von ihr missbilligten vorangegangenen Fahrmanövers, stark abzubremsen und den Lkw-Fahrer hierdurch seinerseits zu einer abrupten Bremsung des Lkw-Gespanns zu veranlassen, haftet sie in vollem Umfang, wenn der Lkw-Fahrer trotz dieses Bremsmanövers einen Zusammenstoß mit dem Pkw im Ergebnis nicht mehr verhindern kann.
2. Der grundsätzlich gegen einen Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis ist bei einer solchen Konstellation entkräftet.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 16.12.2021 – 12 U 1518/21