Urteilsanforderungen bei Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG – Rauschmittel

Möchte das Tatgericht bei einer Verurteilung nach § 24a StVG Ausfallerscheinungen und Fahrfehler bußgelderhöhend berücksichtigen, so hat es diese Umstände darzustellen. Der richtige Ort hierfür sind die Urteilsfeststellungen.

Möchte das Tatgericht den Umstand, dass der Betroffene „in den letzten  24 Stunden vor der Blutentnahme“ auch ein Medikament eingenommen hat, rechtsfolgenerhöhend berücksichtigen, so hat es mitzuteilen, unter welchem Gesichtspunkt dies geschieht. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist dabei die Überzeugung zu vermitteln, dass der Wirkstoff des Medikaments zur Tatzeit noch nachweisbar war (bzw. im Falle einer Untersuchung gewesen wäre) und dass der festgestellte Mischkonsum zumindest abstrakt gefahrerhöhend war.

KG Berlin, Beschluss v. 23.4.2021, 3 Ws (B) 87/21 – 122 Ss 43/21