2. Eine verbleibende Minderunf der Erwerbsunfähigkeit von 20% bedeutet im Umkehrschluss keine Arbeitsfähigkeit von 80%. Es kommt vielmehr darauf an, was der Geschädigte mit seinen besonderen Beeinträchtigungen und eingeschränkten Fähigkeiten auf dem ihm zumutbar erreichbaren Arbeitsmarkt noch zu leisten in der Lage ist.
3. Zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht kann es insoweit genügen, wenn der Geschädigte eine einfache Bürotätigkeit von 15 Wochenstunden ausübt und zudem vermehrt im Haushalt mitarbeitet. Der erzielte Vorteil ist von dem Schadensbetrag abzuziehen.
Grundsätzlich ist der Verletzte, der unfallbedingt in seinem alten Beruf nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten kann, verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren und Möglichen so nutzbringend wie möglich einzusetzen.
Bei der Prüfung der Möglichkeit und der Zumutbarkeit einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit sind der Gesundheitszustand des Verletzten, Persönlichkeit, soziale Lage, bisheriger Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisherige Erwerbsstellung, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Familie und Wohnort zu berücksichtigen. Der Verletzte muss sich aktiv um eine Stellung bemühen; die mangelnde Bereitschaft hierzu kann bereits ein Verstoß gegen sein. 254 Abs. 2 BGB
Seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle hat der Geschädigte dazulegen und zu beweisen. Dies kann nur dann entfallen, wenn er nachweist, dass Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können. Hat der Schädiger eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, ist es wiederum Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.4.2021, 1 U 62/20