Für den Verjährungsbeginn von unfallbedingten Spätschäden ist der Zeitpunkt maßgebend, ab dem sich die Verletzungsfolge als derart naheliegend darstellt, dass sie im Rahmen einer Feststellungsklage hätte geltend gemacht werden können. Die Erkennbarkeit der Verletzungsfolgen beurteilt sich dabei nicht nach der subjektiven Sicht des Geschädigten, sondern allein nach objektiven Gesichtspunkten, d. h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines medizinisch Sachkundigen.
Die Zahlung aufgrund eines Abfindungsvergleichs stellt ein deklaratorisches Anerkenntnis i.S.v. dar mit der Folge des Neubeginns der Verjährung. 212 Abs. 1 Nr.
Ein Schmerzensgeld-Abfindungsvergleich unter Vorbehalt der materiellen Ansprüche für evtl. Spätschäden hat für die Verjährung der Ansprüche keine Bedeutung.
Der Geschädigte muss daher entweder einen Verjährungsverzicht oder aber ein sogenanntes „titelersetzendes Anerkenntnis“ in den Abfindungsvergleich aufnehmen lassen. Anders als beim Verjährungsverzicht werden bei einem titelersetzenden Anerkenntnis die Ansprüche zwar 30 Jahre lang offengehalten, der weitere Schaden wäre allerdings spätestens 3 Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, geltend zu machen.
OLG Schleswig, Hinweisbeschluss v. 9.8.2022, 7 U 90/22