Wendet der Haftpflichtversicherer – wie vorliegend – ein, ein Verkehrsunfall sei fingiert, so trägt er die volle Beweislast i.S.v. dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten beruht. Dabei setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. 286 ZPO
LG Offenburg, Urteil v. 5.11.2020, 2 O 285/18