Verkehrsunfall unter Bekannten

Wendet der Haftpflichtversicherer – wie vorliegend – ein, ein Verkehrsunfall sei fingiert, so trägt er die volle Beweislast i.S.v. § 286 ZPO dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten beruht. Dabei setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

LG Offenburg, Urteil v. 5.11.2020, 2 O 285/18