Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Tieres ist grundsätzlich erstattungsfähig . Allerdings ist insoweit gleichfalls zu berücksichtigen, dass die Haltung eines Familienhundes und von Katzen auch dem eigenen Vergnügen dient und nicht nur Arbeit darstellt, die im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens vollumfänglich Beachtung finden muss. Deshalb erscheint es vorliegend angebracht, bei der Wochenstundenzahl nicht den gesamten Zeitaufwand zu berücksichtigen, den die Klägerin für die Tierbetreuung angesetzt hat, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht. Darüber hinaus entspricht es der Üblichkeit, dass ein Familienhund ab und zu von Tochter und / oder Ehemann ausgeführt wird . Im Übrigen dürften erforderliche Bewegungseinheiten des Hundes auch in dem 730 m² großen Garten absolviert werden können, was gegenüber einem längeren Spaziergang eine Zeitersparnis bedeutet. Der Senat hält eine Wochenstundenzahl von bis 41 Stunden maximal für angezeigt, weil der Ehemann der Klägerin schwerbehindert ist und demzufolge für Spaziergänge mit dem Hund nur eingeschränkt zur Verfügung stehen dürfte.
OLG Celle, Urteil v. 16.12.2020, 14 U 108/20