1. Die Fähigkeit des volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits und der finanziellen Mittel ‑ seiner Einkünfte und Bezüge ‑ andererseits zu prüfen; das Vermögen des Kindes bleibt dabei unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung).
2. Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch Vermögensumschichtung begründet wurde ‑ hier: Einzahlung der dem Kind von einem Kindergeldberechtigten zweckgebunden zugewandten Mittel in einen privaten Versicherungsvertrag ‑, so sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen nicht als Bezug zu berücksichtigen.
BFH, Urteil v. 16.2.2023, III R 23/22