Der zwischen den Beteiligten unstreitig erfolgte Auszug zum ….. der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung stellt den „Regelfall“ einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft dar, Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ohne äußere Gründe lässt regelmäßig den Schluss auf einen Trennungswillen zu.
Der Einwand des Antragstellers, die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei am ….zunächst nur erfolgt, um Abstand zu gewinnen, verfängt nicht. Der Trennungswille ist nicht in die Zukunft gerichtet, sondern bezieht sich auf den gegenwärtigen Zustand: Es genügt, dass die häusliche Gemeinschaft nach der Vorstellung eines Ehegatten eine gewisse Zeit lang nicht bestehen soll, auch wenn dies der Gewinnung von Klarheit über die Beziehung dienen soll.
Dem Trennungswillen der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt ihres Auszugs steht deshalb auch nicht entgegen, dass sie den Mietvertrag für die neue Wohnung bereits am ……abgeschlossen hat; dieser Umstand ist für das Bestehen und die Manifestation des Trennungswillens zum Zeitpunkt des Auszugs irrelevant.
Die Manifestation des Trennungswillens setzt nicht voraus, dass der andere Ehegatte die Trennungsabsicht tatsächlich erkennt. Die Absicht des Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft abzulehnen, muss zwar erkennbar sein, aber nicht die Form einer Willenserklärung haben.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 3.2.2023 – 13 UF 125/22