Im Rahmen der sozialen Auswahl darf bei der Gewichtung des Kriteriums. „Lebensalter“ zulasten des Arbeitnehmers die Möglichkeit berücksichtigt werden, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend der jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben die Regelaltersrente oder eine andere Rente wegen Alters – mit Ausnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen – abschlagsfrei zu beziehen.
Mithilfe der sozialen Auswahl soll von mehreren vergleichbaren derjenige Arbeitnehmer individualisiert werden, der auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter sozialen Gesichtspunkten am wenigsten angewiesen ist. Das dabei zu berücksichtigende Kriterium „Lebensalter“ soll typisierend die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt abbilden .
Das Kriterium „Lebensalter“ ist ambivalent. Die soziale Schutzbedürftigkeit nimmt zunächst mit steigendem Lebensalter und der damit typischerweise verbundenen geringeren Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, zu. Diese Entwicklung kehrt sich um, je näher die versorgungsrechtliche Absicherung durch eine Rente wegen Alters rückt. Dies können der Arbeitgeber bzw. die Betriebsparteien im Rahmen der Sozialauswahl bei der lediglich erforderlichen „ausreichenden“ Gewichtung des Kriteriums „Lebensalter“ zulasten des Arbeitnehmers berücksichtigen.
BAG, Urteil v. 8.12.2022, 6 AZR 31/22