Derjenige, der das Erbe nach seinem Großvater A. ausgeschlagen hat und als Abkömmling des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört (§§ 1924, 1930, 2303 BGB), kann nach von den verbleibenden Miterben Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses verlangen, weil er jedenfalls einen Anspruch aus 2314 BGB 2305 S. 1 BGB auf einen Zusatzpflichtteil hat. Hierbei handelt sich um einen der Höhe nach beschränkten ordentlichen Pflichtteilsanspruch und damit um ein Minus gegenüber dem vollen Pflichtteilsanspruch.
Deshalb kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der das Erbe Ausschlagende die Erben Beklagten in der Leistungsstufe auf Zahlung des vollen Pflichtteils von ¼ in Anspruch nehmen kann, für die Auskunftsstufe dahingestellt bleiben. Der nach unzureichend als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte und der nach 2305 BGB§ belastet eingesetzte pflichtteilsberechtigte Erbe, der das ihm Zugewandte ausgeschlagen hat, sind gleichermaßen nach 1 BGB auskunftsberechtigt. 2314 BGB
Auch bleibt der Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, der im Fall des Klägers 1/12 (Differenz zwischen dem ihm nach dem Testament des Erblassers hinterlassenen Erbteil von 1/6 und der Hälfte des gesetzlichen Erbteils) beträgt, von der Ausschlagung unberührt; ihn kann der Ausschlagende gleichwohl verlangen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.8.2022 – 7 U 202/21