Darlegungs- und Beweislast bei Berufen auf Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt grundsätzlich beim anspruchstellenden Arbeitnehmer. Nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigunghat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen…
