Geschädigter muss sich um Arbeitsstelle und ggf. auch Schulungsmaßnahmen bemühen

1. Es obliegt dem in seiner Arbeitskraft Geschädigten (Verkehrsunfall), seine verbliebene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt - im Rahmen seiner Möglichkeiten und in den Grenzen des Zumutbaren - gewinnbringend einzusetzen. Ggf.…

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