Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Nichtabgabe von Steuererklärungen – Tatbestandsvoraussetzung der Unkenntnis der Finanzbehörde
Das Merkmal der „Unkenntnis“ ist in den objektiven Tatbestand des § 370 Abs.1 Nr. 2 AO hineinzulesen. Dementsprechend scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen in den Fällen aus, in denen…