Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den Fahrzeugen der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt.
Die Tankgutscheine sind kein sonstiger Sachbezug und daher von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt nichr ausgenommen, auch wenn der r geldwerte Vorteil insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht überstiegen hat. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV gilt § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG enrsprechen. Eine Sachzuwendung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung eine Sachleistung schuldet und den Geldbetrag lediglich an erfüllungsstatt leistet. Schuldet der Arbeitgeber hingegen von vornherein nur einen Geldbetrag, vermag auch eine mit der Zahlung verknüpfte Bedingung die Geldleistung nicht in eine Sachleistung umzuqualifizieren
BSG, Urteil v. 23.2.2021, B 12 R 21/18 R