1. Herabwürdigende Äußerungen über den Inhaber eines Vollstreckungstitels in einem Facebook-Account stellen keine Verstöße gegen ein Kontaktaufnahmeverbot i.S.d. § dar, die mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden können. Satz 3 4 GewSchG
2. Die Äußerung, es dem Inhaber eines Vollstreckungstitels „gewaltig heimzuzahlen“, stellt keine Drohung i.S.d. § dar und kann ebenfalls nicht mit Ordnungsmitteln belegt werden. Nr. 1 GewSchG
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 17.12.2021, 6 WF 147/21