1. Das Ehezeitende (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) richtet sich bei Einreichung mehrerer Scheidungsanträge nach dem Zeitpunkt desjenigen Scheidungsantrags, der das zur Ehescheidung führende Verfahren eingeleitet hat, wobei maßgebend ist, ob der zweite Scheidungsantrag noch im Rahmen des auf den ersten Antrag anhängig gewordenen Scheidungsverfahrens – als Gegenantrag – gestellt worden ist oder ein neues Verfahren in Gang gesetzt hat
2. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt, die Ehe aber – in demselben anhängigen Verfahren – auf den Gegenantrag geschieden wird.
3. Die Rücknahme eines Scheidungsantrags durch einen nicht postulationsfähigen Beteiligten (§ 114 FamFG) ist unwirksam; die Unwirksamkeit kann nicht rückwirkend geheilt werden, sondern nur für die Zukunft.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.10.2021, 7 UF 856/21