Abstammungsvermutung nach polnischer 300-Tage-Regel

Soll die Abstammungsvermutung einer ausländischen Rechtsordnung, die – wie die 300-Tage-Regel – der deutschen Rechtsordnung fremd ist, durch im Gleichrang konkurrierende Willenselemente überwunden werden, so ist nach einer möglichst weitgehenden Entsprechung für die Wirkung von Willenserklärungen zu suchen. Zur Durchbrechung einer Abstammungsvermutung, die auf den (Nach-)Wirkungen einer Ehe beruht, ist neben den Erklärungen des Anerkennenden und der Mutter auch die Zustimmung des (vormaligen) Ehemannes erforderlich.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 18.1.2022, 7 W 117/21