Auslandsreise mit Kind – Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Eine zweiwöchige USA-Reise des Vaters mit dem sechsjährigen Sohn zum Besuch der dort lebenden hochbetagten Großeltern väterlicherseits stellt jedenfalls nach dem Wegfall der Einstufung als Risikogebiet durch das Robert-Koch-Institut und dem der Aufhebung der Reisewarnung durch das Auswärtige Amt keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar.

Der Antragsteller ist berechtigt, mit seinem Sohn T… in die USA zu reisen, ohne dass er dazu der Zustimmung der Antragsgegnerin bedarf ( § 1687 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB), weil es sich dabei nicht um eine Angelegenheit handelt, die von erheblicher Bedeutung für das Kind i.S.v.  § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Im Ausgangspunkt sind Reisen mit dem Kind nicht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung zu werten. Dies gilt grundsätzlich auch für Fernreisen ins außereuropäische Ausland.

Dagegen handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Vielmehr überwiegen trotz der weltweit fortbestehenden Corona-Pandemie die Vorteile der Durchführung der Reise für die kindliche Entwicklung etwaige damit verbundene Nachteile.

OLG Dresden, Beschluss v. 25.6.2021, 21 UF 350/21