1. Das Familiengericht kann davon absehen, ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls einzuleiten, wenn weder konkrete noch gewichtige Anhaltspunkte eine Kindeswohlgefährdung möglich erscheinen lassen und die Einleitung eines Verfahrens sowie die Aufnahme weiterer Ermittlungen nicht geboten sind.
2. Ein „Antrag“ der Eltern auf Erlass kinderschutzrechlicher Maßnahmen wegen der dem Kind zum Zwecke der Bekämpfung der Corona-Pandemie auferlegten Verpflichtungen eine Maske zu tragen, Abstand zu anderen Schülern zu halten sowie gesundheitliche Testverfahren durchzuführen, verlangt nicht nach der Einleitung eines kinderschutzrechtlichen Verfahrens durch das Familiengericht.
3. Ein Beschluss des Familiengerichts, ein von den Eltern angeregtes Kinderschutzverfahren nicht einzuleiten, kann von den Eltern mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
4. Eine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat durch das Familiengericht nicht zu erfolgen, wenn es zutreffend bereits von der Begründungs eines Verfahrensrechtsverhältnisses abgesehen hat.
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 1.6.2021, 1 UF 96/21