Das Nachweisgesetz regelt die Vorgaben zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen und wurde mit Wirkung v. 1.8.2022 erweitert bezüglich der arbeitgeberseitigen Nachweispflichten.
§ 2 Abs. 1 NachwG enthält viele ergänzende Nachweispflichten wie z.B. Vorgaben zum Verfahren bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses: mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Bei ab dem 1.8.2002 neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen sind die Nachweise über alle genannten Arbeitsbedingungen prinzipiell am ersten Tag der Beschäftigung schriftlich vorzunehmen. In vor dem 1.8.2022 bestehenden Arbeitsverhältnissen können die Mitarbeiter die (ergänzenden) Nachweispflichen fordern (§ 5 NachwG). Dann muss der Arbeitgeber innrhalb von sieben Tagen tätig werden.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen!
Die Nichterfüllung der Nachweispflichten kann für den Arbeitgeber teuer werden. Es droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR!