1. Der Hinweis in den AGB, dass Verzugszinsen während der Vertragslaufzeit nicht berechnet werden, ist als zulässiger Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugszinsen zu werten.
2. Der Darlehensgeber ist zu einer über die Vertragslaufzeit hinausgehenden Angabe etwaiger Verzugszinsen nicht verpflichtet.
Der Wert einer Klage, mit der festgestellt werden soll, dass der Darlehensgeber nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung keine Zins- und Tilgungsleistungen vom Darlehensnehmer verlangen kann, bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der vom Darlehensgeber erbrachten Anzahlung, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs dient und Darlehensvertrag und Kaufvertrag verbundene Verträge i.S.v. sind. 358 BGB
OLG Frankfurt/M., Hinweisbeschluss v. 9.6.2021, 17 U 16/21