Mehrere Erbteile für von Tante adoptiertes Kind

Wird ein Adoptivkind von Verwandten zweiten Grades (hier: Tante) adoptiert und versterben sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern, lässt  § 1756 Absatz 1 Satz 1 BGB das Eintrittsrecht des Adoptivkindes in den Stamm der vorverstorbenen leiblichen Eltern fortbestehen, sodass das Adoptivkind neben dem Erbteil der leiblichen Eltern zugleich auch den Erbteil der Adoptiveltern erlangen kann (Fall des Mehrfacherwerbs nach § 1227 Satz 1 BGB).

OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 15.12.2021, 21 W 170/21