1. Ein Impfausweis stellt erst dann ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277- 279 StGB dar, wenn er einen konkreten individualisierbaren Menschen erkennen lässt.
2. Die §§ 277-279 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung beinhalten eine abschließende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen, welche den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des sperrt. 267 StGB
3. Bei § 74 Abs. 2 IfSG in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung v. 22.11.2021 handelt es sich um ein Sonderdelikt für impfberechtigte Personen.
OLG Bamberg, Beschluss v. 17.1.2022, 1 Ws 732- 733/21