1. Die Erklärung eines Unfallbeteiligten am Unfallort, er habe das andere Fahrzeug „übersehen und trage die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall“ stellt mangels erforderlichen Rechtsbindungswillens kein (deklaratorisches) Anerkenntnis dar.
2. Wie ein „Idealfahrer“ im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG verhält sich nicht, wer statt rechts links an einer Verkehrsinsel vorbei nach rechts abbiegt, um von dort sofort nach links auf einen Parkplatz einzubiegen.
3. Ein solcher Ab- und Einbiegevorgang stellt auch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StVO dar, selbst wenn es kein Zeichen 222 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) gibt, dass nur eine Vorbeifahrt rechts von der Verkehrsinsel zulässt.
4. Ein Verursachungsbeitrag des Unfallgegners lässt sich in einem solchen Fall hingegen grundsätzlich – ohne Darlegung besonderer Umstände – nicht damit begründen, er habe im konkreten Fall im Hinblick auf den eigenen Abbiegevorgang die zweite Rückschau nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 StVO unterlassen können und müssen, um den falsch einbiegenden Gegenverkehr wahrzunehmen und dadurch den Unfall zu vermeiden.
OLG Hamm, Beschluss v. 26.2.2021, 7 U 16/20