1. Ein Käufer eines Neufahrzeugs mit EA-189-Dieselmotor hat gegen die Herstellerin des Fahrzeugs, die auch Herstellerin des Motors ist, nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB einen Anspruch aus § 852 BGB, auch wenn er das Fahrzeug nicht unmittelbar bei der Herstellerin erworben hat.
2. gibt dem Neuwagenkäufer die Wahl, entweder das vom Fahrzeughersteller „Erlangte“ oder dessen durch das Delikt erlangten Gewinn zu verlangen. Der Höhe nach ist der Anspruch begrenzt durch die Höhe des verjährten Anspruchs. 852 BGB
3. Das auf Kosten des Neuwagenkäufers „Erlangte“ ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Betrag, den der Fahrzeughersteller vom Fahrzeughändler erhalten hat. Ob hiervon Herstellungskosten in Abzug zu bringen sind, kann im Rechtsstreit offen bleiben, wenn der Fahrzeughersteller diese Kosten nicht hinreichend substanziiert darlegt.
OLG Dresden Urteil vom 21.10.2021 – 11 a U 986/21