1. Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt „an sich“ als wichtiger Grund i.S.v. in Betracht. 1 BGB
2. Die Verwendung eines „Lügendetektors“ (polygraphische Untersuchung mittels Kontrollfragentests) ist – auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren – ein völlig ungeeignetes Beweismittel.
3. Die unzutreffende Mitteilung von Sozialdaten eines Arbeitnehmers bei der Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber nach bleibt jedenfalls unschädlich, wenn die Falschangabe nur versehentlich erfolgt, das Gremium ohne das Erfordernis eigener Nachforschungen Kenntnis von den zutreffenden Sozialdaten hat und es durch die abweichende Angabe im Anhörungsschreiben nicht „verunsichert“ wird. 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
BAG, Urteil v. 28.2.2023, 2 AZR 194/22