Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod des ausgleichberechtigten Ehepartners

1. Soll eine nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangene Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeändert werden, bestimmt sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze…

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Verfestigte Lebensgemeinschaft nach Trennung als Titelabänderungsgrund

1. § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG erfordert einen Vortrag, der eine Differenzbetrachtung hinsichtlich sämtlicher relevanter Tatsachen einschließlich des dem titulierten Unterhaltsbetrag zugrundeliegenden gesamten Zahlenwerks und eine darauf basierende…

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